Vermietung an Verwandte
Das neue Jahr beginnt nicht nur mit besseren Vorsätzen, sondern auch mit neuen gesetzlichen Regelungen. Nun ändert sich ab 2012 die steuerlichen Vorschriften bei der Vermietung von Häusern oder Wohnungen an Freunde oder Verwandte. Die neue Steueränderung, die ab dem 1. Januar 2012 gültig ist, betrifft vor allem die Möglichkeit, die Ausgaben für die Vermietung als Werbungskosten geltend zu machen. Der Bund der Steuerzahler rät denjenigen, die ein Haus oder eine Wohnung Angehörigen günstiger überlassen, ab dem neuen Jahr mindestens 66% der ortsüblichen Miete zu verlangen. Auf diese Weise können alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen – wie zum Beispiel Darlehenszinsen – komplett als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sollte die vereinbarte Miete inklusive der umlagefähigen Nebenkosten ab nächstem Jahr weniger als 66% der ortsüblichen Miete betragen, kann nur ein Teil der Aufwendungen für die Vermietung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wenn die Miete zum Beispiel nur bei 60% der ortsüblichen Miete liegt, dann können auch nur 60% der Aufwendungen abgezogen werden. Deshalb empfiehlt der Bund der Steuerzahler allen Vermietern, ihre Mietverträge erneut unter die Lupe zu nehmen und sie auf diese Grenzen hin zu überprüfen. Die ortsübliche Miete lässt sie einfach durch einen Mietpreisvergleich in der Lokalzeitung herausfinden. Vermietet man beispielsweise eine 3-Zimmer-Wohnung mit 76 Quadratmetern, so schaut man sich alle ähnlichen Zeitungsanzeigen durch und vergleicht den eigenen Mietpreis mit den anderen. Der Mietpreis kann natürlich etwas abweichen, da auch Faktoren wie das Baujahr des Hauses oder die Stadtlage eine Rolle spielen.
